Bei kostenlosen Girokonten dürfen keine versteckten Gebühren erhoben werden

Laut eines Urteils des Landgerichts Düsseldorf ist das Bewerben eines kostenlosen Girokontos irreführend, wenn bei der Nutzung der damit verbundenen EC-Karte versteckte Kosten anfallen. Zudem verstoßen derartige Werbungen von Banken gegen das Wettbewerbsrecht.

Im vorliegenden Fall war das Girokonto eben nicht kostenlos

Ein deutsches Institut hatte potenzielle Kunden mit dem Versprechen angelockt, dass die Girokonten des Hauses absolut gebührenfrei seien. Die Werbung entsprach allerdings nur teilweise der Wahrheit: Die Kontoführung war in der Tat kostenfrei, die Verwendung der EC-Karte setzte jedoch eine jährliche Kostenpauschale voraus. Obgleich es sich hierbei um ein geringes Entgelt handelte, störte sich ein Verbraucherverband an der irreführenden Bewerbung mit dem Begriff kostenlos. Der Verband bestand auf eine andere Formulierung, da verlangte Gebühren für die Nutzung der EC-Karte die Werbung ad absurdum führen.

Das Landgericht Düsseldorf war der gleichen Ansicht

Nach eingehender Prüfung des geschilderten Falls, kamen die Richter zu einem für Verbraucher positiven Entschluss. Die Bank wirbt irreführend für ein kostenloses Girokonto, bei welchem in der Praxis Kosten zum Nachteil der Inhaber anfallen. Dies könne nicht sein, denn Verbraucher, die aufgrund der Werbung derartige Angebote annehmen, dürfen zu Recht die beworbene Kostenfreiheit in allen Details erwarten.

Ein Urteil, welches beiden Seiten dient

Mit seinem Urteilsspruch stärkte das Landgericht Düsseldorf die Rechte der Verbraucher und schützt in gewisser Weise zudem die im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Banken oder Institutionen. Es ging den Richtern um die transparente Darstellung aller mit einem Produkt verbundenen Kosten, wobei die Gebührenhöhe eine untergeordnete Rolle spielt. Kosten, die durch die Hintertür anfallen, verleiten Verbraucher zu falschen Annahmen. Damit ist die Bewerbung eines kostenlosen Girokontos nicht nur irreführend, sondern auch ein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht. Denn Mitbewerber, die ihre Kosten den gesetzlichen Auflagen entsprechend transparent darstellen, werden durch die irreführende Werbung von Konkurrenten entscheidend benachteiligt.

Wenn eine Bank oder ein Unternehmen irreführend wirbt, drohen Folgen wie Abmahnungen, Unterlassungsklagen und darüber hinaus Klagen auf Schadensersatz.