P-Konto eröffnen – Vergleich 2024

Ein P-Konto zu eröffnen ist bei vielen Banken ein Problem. Unser P-Konto-Vergleich zeigt Ihnen seriöse Anbieter, die Sie nicht ablehnen und Ihnen sogar bei negativer Schufa ein Konto eröffnen. Weiterhin geben wir Ihnen alle Informationen mit auf den Weg, die Ihnen rund ums P-Konto helfen.

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Kontoführung / Monat0,00 €0,00 €0 € (ab dem
3. Jahr 2,50 €)
9,90 €5,67 €9,90 €6,50 €
Einrichtungsgebühr0,00 €0,00 €89,70 €39,00 €0,00 €39,00 €39,00 €
Girocard /
Kreditkarte
- / 0 €- / 8,95 € p.a.- / 0 €- / 0 €- / 0 €2,50 € p.M. / 0 €- / 0 €
Kosten pro Abhebung0,00 €0,00 €5,00 €5,95 € (erste Abhebung
im Monat kostenlos)
5,00 €5 € Visa /
0 € Girocard
5,00 €
Kosten pro Buchung
(Geldeingang / -ausgang)
0,00 €0,00 €0,00 €0,50 € (5 Geldeingäng
pro Monat kostenlos)
0,60 € (alle Geld-
eingänge kostenlos)
0,75 €0,60 €
P-Konto möglich?NeinJa, 0 €NeinJa, 0 €Ja, 5 € p.M.Ja, 0 €Ja, 5 € p.M.
Typische Kosten
pro Monat gesamt*
0,00 €0,75 €13,75 €26,50 €26,50 €29,80 €
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Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich sind allein die Angaben aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank.
* 3 Geldeingänge, 2 mal Geld abheben, 18 Geldabgänge, P-Konto, Einrichtungsgebühr auf 2 Jahre umgelegt.
¹ Die ersten beiden Bargeldabhebungen im Monat sind kostenlos. Daher 0 € gesamt in unserer Beispielrechnung.
² Achtung: Bargeld kann nur bei REWE kostenlos bezogen werden. Im Sinne eines sparsamen Kunden setzen wir für unsere Beispielrechnung 0 € an.
³ Es wird davon ausgegangen, dass das P-Konto mindestens 100 Euro Kartenumsatz generiert oder als Gehaltskonto genutzt wird. Sonst fall – sehr faire – 0,99 € pro Monat Kontoführungsgebühren an und nur die ersten drei Geldabhebungen sind kostenlos.

Was ist ein P-Konto überhaupt?

Am 1. Juli 2010 trat das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft. Verbraucher können seitdem ein pfändungssicheres Konto, kurz P-Konto genannt, bei ihrer Bank beantragen. Von diesem pfändungsfreien Konto ist es Gläubigern nicht möglich, Guthaben, Einkommen oder Sozialleistungen zu pfänden. Das P-Konto ist von der Art des Einkommens unabhängig.

Gut zu wissen: Als Kontoinhaber haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Das Gesetz ist hier auf Ihrer Seite. Falls Sie jedoch ein P-Konto bei einer anderen Bank als Neukunde eröffnen möchten, müssen Sie mit einer Absage rechnen. Banken sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Neukunden ein P-Konto zu eröffnen.

Unter § 850k (Absatz 7) der Zivilprozessordnung heißt es:
„In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.“ Quelle.

ABER: Pfändungssicher heißt nicht, dass kein Geld von Ihrem Konto gepfändet werden kann. Gläubiger können jederzeit Summen, die über dem Grundfreibetrag liegen, pfänden.

Das müssen Sie bei Einrichtung eines P-Kontos beachten

1. Nur ein P-Konto eröffnen

Sie dürfen nur ein Konto als P-Konto eröffnen. Das Führen mehrerer P-Konten bei verschiedenen Banken kann strafrechtlich verfolgt werden. Um Missbrauch zu vermeiden, macht Ihre Bank vor Einrichtung eines P-Kontos eine Schufa-Anfrage bzw. meldet der Schufa die Einrichtung des Kontos. So erfährt die Bank, ob Sie bereits ein P-Konto bei einer anderen Bank haben.

2. P-Konto nicht als Gemeinschaftskonto nutzen

Sie dürfen das P-Konto nicht als Gemeinschaftskonto führen. Wenn Sie mit Ihrem Ehepartner/Ihrer Ehepartnerin ein Gemeinschaftskonto führen, dies aber in ein P-Konto umwandeln möchten, müssen Sie zwei P-Konten beantragen.

Die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto ist übrigens auch noch nach erfolgter Kontopfändung möglich.

Vorteile des P-Kontos

1. Kein neues Girokonto notwendig

Für das pfändungssichere Konto muss Ihre Bank Ihnen kein neues Girokonto einrichten. Sie behalten Ihr bisheriges Girokonto inklusive Ihrer Kontonummer und können weiterhin am elektronischen Zahlungsverkehr teilnehmen. Auch auf der Girocard findet sich kein Vermerk, dass es sich bei Ihrem Girokonto um ein P-Konto handelt. Die Kontoführungsgebühren sind in der Regel dieselben.

2. Reines Guthabenkonto

Der einzige Unterschied zum Girokonto besteht darin, dass Sie keine größeren Beträge auf dem P-Konto horten können. Der pfändungsfreie Betrag liegt seit Juli 2013 bei 1.045,04 Euro im Monat. Der Betrag erhöht sich je nach Unterhaltsverpflichtungen. Diese müssen Sie der Bank gegenüber allerdings nachweisen, da der Freibetrag ansonsten nicht erhöht wird. Über den pfändungsfreien Betrag können Sie frei verfügen. Ist der Betrag allerdings aufgebraucht, ist keine Überziehung des Kontos möglich.

3. Keine weitere Verschuldung möglich

Das P-Konto wird als reines Guthabenkonto geführt. Das hat den Vorteil, dass Sie sich nicht weiter verschulden können. Ein weiterer Vorteil ist, dass eine Kontosperrung seitens der Bank ausgeschlossen ist, ebenso eine Kündigung wegen Pfändung.

Gut zu wissen: Sie können über den Grundfreibetrag auch nach der Zustellung von Pfändungen verfügen.

Haben Sie noch kein P-Konto eröffnet und ein Gläubiger stellt Ihrer Bank eine Pfändung zu, können Sie Ihr Girokonto binnen vier Wochen nach Pfändungseingang in ein P-Konto umwandeln lassen.

Diese Leistungen sind nicht pfändbar

Außer dem Grundfreibetrag sind folgende Leistungen pfändungssicher:

  • Kindergeld
  • Kinderzuschläge
  • Einmalige Sozialleistungen
  • Schwerstbeschädigtenzulage
  • Pflegegeld
  • Blindengeld

Damit diese Leistungen, die den Grundfreibetrag erhöhen, nicht gepfändet werden, müssen Sie diese Ihrer Bank gegenüber nachweisen. Gültige Nachweise sind z.B. Leistungsbescheide über Sozialleistungen, Bescheinigung der Familienkasse oder des Sozialleistungsträger.

Übertrag des Guthabens auf den Folgemonat

Wenn Sie Ihren pfändungssicheren Grundfreibetrag bis zum Monatsende nicht aufgebraucht haben, wird der übrig gebliebene Betrag in den Folgemonat übertragen. Dieser steht Ihnen zusätzlich zum Grundfreibetrag zur Verfügung. So erhöht sich der pfändungssichere Betrag des Folgemonats.

Ein Beispiel: Sie sind alleinstehend, ohne weitere Unterhaltsverpflichtungen und haben im Monat 1.139,99 Euro pfändungsfrei zur Verfügung (mehr zum Pfändungsfreibetrag beim P-Konto). Geben Sie bis zum Monatsende nur 800 Euro aus, überträgt die Bank den Restbetrag in Höhe von 339,99 Euro auf den Folgemonat, in dem Ihnen nun 1479,98 Euro pfändungsfrei zur Verfügung stehen.

Wenn Sie nun am Monatsende wieder einen Betrag übrig haben, wird dieser in den Folgemonat übertragen. Beachten Sie dabei aber, dass ein erneuter Übertrag in der Höhe beschränkt ist. Sie dürfen immer nur so viel Geld übertragen, wie dem Konto im Monat zuvor als neuer pfändungsfreier Betrag gutgeschrieben wurde.

Im § 850k der Zivilprozessordnung steht:
„(1) Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a verfügen; insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst. Zum Guthaben im Sinne des Satzes 1 gehört auch das Guthaben, das bis zum Ablauf der Frist des § 835 Absatz 4 nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf. Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird“. Quelle.

Nachteile, wenn Sie ein P-Konto eröffnen

Sind Sie verschuldet, in der Privatinsolvenz, liegen Pfändungen vor oder werden Pfändungen erwartet, überwiegen die Vorteile des P-Kontos die Nachteile um ein Vielfaches. Die Nachteile des P-Kontos sind:

  • Sie erhalten keinen Dispo mehr.
  • Auch die kleinste Überziehung wird nicht geduldet, selbst wenn es sich nur um einen Euro handelt.
  • Sie haben monatlich nur den Pfändungsfreibetrag zur Verfügung.
  • Die P-Konto-Eröffnung wird der Schufa gemeldet. Das kann sich auf eine zukünftige Kreditvergabe negativ auswirken.

Sind Bürgerkonto und P-Konto identisch?

Die Sparkassen bieten seit Oktober 2012 für Menschen mit negativem Schufa-Eintrag Bürgerkonten (siehe Girokonto ohne Schufa) an, die auf Guthabenbasis geführt werden. Ein Bürgerkonto ist ein sogenanntes „Konto für jedermann“ inklusive Girocard (früher EC-Karte), das wie ein normales Girokonto geführt wird. Das Bürgerkonto bietet allerdings keinen Pfändungsschutz. Das Bürgerkonto kann jedoch in ein P-Konto umgewandelt werden.

Freibeträge beim P-Konto

Diese Freibeträge existieren zurzeit für die Eröffnung eines P-Kontos (letztes Update: 20.04.2022):

Freibetrag
ledig ohne Kind1.252,64 €
verheiratet oder ledig + 1 Kind1.724,08 €
verheiratet mit 1 Kind oder ledig + 2 Kinder1.986,73 €
verheiratet mit 2 Kindern oder ledig + 3 Kinder2.249,38 €
verheiratet mit 3 Kindern oder ledig + 4 Kinder2.512,03 €
verheiratet mit 4 Kindern oder ledig + 5 Kinder2.774,68 €
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